Zum aktuellen Stand der Errichtung einer Gesamtschule in Alfter:

I.
Der Rat der Gemeinde hatte am 13.12.2007 einstimmig beschlossen, (möglichst) zum Schuljahr 2008/09 eine Gesamtschule in Alfter zu errichten. Mit mehrmonatiger Verspätung wurde Anfang August 2008 von dem beauftragten Planungsbüro Dr. Jansen der Entwurf für einen Schulentwicklungsplan vorgelegt, der nunmehr vom Gemeinderat beschlossen werden soll.
Der Entwurf kommt zu dem Ergebnis, dass die Errichtung einer Gesamtschule aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht möglich sei. Hierzu stellen wir fest:
Der Entwurf ist methodisch und inhaltlich fehlerhaft und kommt zumindest beim Thema Gesamtschule zu lückenhaften und unbegründeten Feststellungen. Die Ablehnung einer Gesamtschulerrichtung kann hierauf nicht gestützt werden.
Aus den in dem Entwurf genannten Zahlen und aus allgemein zugänglichem Datenmaterial ergibt sich, dass in Alfter die Voraussetzungen für eine Gesamtschulerrichtung vorliegen. Aufgrund dieser Daten haben die Alfterer Eltern ein gesetzlich garantiertes Recht auf die Errichtung einer Gesamtschule.
Das bisherige Verfahren erweckt allerdings den Eindruck, dass die Gemeindeverwaltung die Errichtung einer Gesamtschule in Alfter verzögern, wenn nicht gar verhindern will.
Wir haben deshalb den Alfterer Rechtsanwalt Michael Raetsch damit beauftragt, das Recht der Eltern notfalls mit gerichtlichen Mitteln durchzusetzen, damit zumindest zum Schuljahr 2009/10 eine Gesamtschule in Alfter den Unterricht aufnehmen kann.
Zudem werden wir prüfen lassen, warum die Erstellung des Schulentwicklungsplanes für Alfter 24.000,-€ gekostet und über acht Monate gedauert hat, obwohl umliegende Gemeinden (z.B. Brühl, Wesseling, Pulheim) einen solchen Plan nach uns vorliegenden Informationen für etwa 6.000,-€ und in erheblicher kürzerer Zeit und in besserer Qualität erhalten.

II.
Zu der Qualität und zur rechtlichen Relevanz des vorgelegten Entwurf erklären wir:
1) Für die Bedürfnisprüfung notwendige Daten wurden in dem Entwurf
a) entweder gar nicht erhoben (z.B. mehrjährige Anmelde-Überhänge an den Gesamtschulen der Nachbargemeinden, Schulempfehlungen der Gesamtschulinteressenten), oder
b) fehlerhaft und vorschriftswidrig erhoben z.B. Befragung der Alfterer Eltern ohne Information über die Schultypen, uneindeutige und missverständliche Fragestellungen („Ich melde mein Kind an…“), unterbliebene Information über die Mindestschülerzahl und die Möglichkeit der Hochrechnung, u.a.m.), oder
c) fehlerhaft berechnet (z.B. Hochrechnung aus Elternbefragung, Einpendler/Auspendler, Gymnasialempfehlung u.v.a.m.), oder
d) einseitig interpretiert (z.B. Minimalwerte/Maximalwerte bei Elternbefragung; Entwicklung der Schülerzahlen, Entwicklung der Alfterer Bevölkerung, u.a.m.).
2) Unstatthafte Rechtsinterpretationen werden ungeprüft übernommen (z.B. angebliches Rechtserfordernis der Leistungsdrittelung, d.h. mindestens 1/3 Schüler mit Gymnasialempfehlung).
3) Die Kosten einer Schulerrichtung und eines Schulbetriebes werden fehlerhaft errechnet und irreführend dargestellt (z.B. Raumbedarf, Betriebskosten, Schlüsselzuweisungen)
4) Es fehlen Hinweise auf die politisch-soziologisch-kulturellen Aspekte der Bildungsangebote einer Gemeinde (Bedeutung einer Gesamtschule für die Entwicklung Alfters).
5) Es fehlen entscheidende rechtliche Hinweise über das Genehmigungsverfahren einer Schulerrichtung (z.B. Schulerrichtung im Zweckverband mehrerer Gemeinden oder durch den Kreis, mögliche Ausnahmegenehmigungen z.B. bzgl. Mindestschülerzahl).
III.
Eine korrekte Datenerhebung, -bearbeitung und -interpretation würde zu dem Ergebnis kommen, dass alle Voraussetzungen für die Genehmigung einer Gesamtschule in Alfter vorliegen und dass daher die Gemeinde Alfter allein oder im Zweckverband mit den Nachbargemeinden oder hilfsweise der Rhein-Sieg-Kreis zur Errichtung einer Gesamtschule verpflichtet ist:
1) Es liegt ein Bedürfnis für die Errichtung der Schule vor: Die Mindestschülerzahl von 112 würde mit hoher Wahrscheinlichkeit schon mit Alfterer Kindern erreicht – ein entsprechendes Schulkonzept und ein korrektes Informations- und Anmeldeverfahren vorausgesetzt. In diesem Fall wäre die Schulerrichtung eine Pflichtaufgabe der Gemeinde Alfter.
Wenn die Mindestschülerzahl nur mit Einpendlern aus den Nachbargemeinden erreicht würde –was nach den vorliegenden Daten ganz sicher ist-, wäre die Errichtung eine gemeinsame Pflichtaufgabe dieser Gemeinden oder des Kreises.
Vom Schüleraufkommen her wäre der Bestand der Schule für die nächsten fünf Jahre gewährleistet.
Das angebliche Erfordernis der Leistungsdrittelung ist rechtlich unrelevant.
2) Die Gemeinde hat ausreichenden Schulraum.
3) Die Gemeinde hat allein oder zumindest zusammen mit den Nachbargemeinden auch die notwendige Finanzkraft.
Wenn dennoch eine Gesamtschule nicht errichtet werden sollte, hat ein gerichtliches Verfahren gegen die Gemeinde (bzw. gegen den Kreis) allergrößte Aussicht auf Erfolg.
Hierzu haben sich bereits mehrere Eltern bereit erklärt. Wir werden diese Eltern inhaltlich und finanziell unterstützen.

IV.
Es geht um die Bildung unserer Kinder!
Und es geht um eine Entscheidung, die das Gesicht Alfters für Jahrzehnte prägen wird: bleibt Alfter weiterhin eine Schlafstadt vor den Toren Bonns oder gewinnt Alfter mit einer attraktiven weiterführenden Schule ein bildungs- und kulturpolitisches Gesicht?

Wir bitten die Alfterer Eltern um Unterstützung für unsere Initiative.
Wir bitten insbesondere um Spenden für einen Rechtshilfefonds, damit die klagenden Eltern das Kostenrisiko der gerichtlichen Verfahren nicht alleine tragen müssen.
Abzugsfähige Spendenbescheinigungen können erteilt werden.
Bankverbindung:
Förderverein Gesamtschule Alfter e.V.
VR-Bank Bonn, BLZ 38160220
Konto-Nummer 6602315019
Stichwort: Rechtshilfefonds

Alfter, den 26.8.08 Martina Salchow